Zusammenfassung: Ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang, dass der Antragsteller die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrte, so sind unkorrekte Formulierungen lediglich als ein Vergreifen im Ausdruck zu bewerten.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 2 Z 1 BVergG 2006

