Zusammenfassung: Der Beitrag geht auf einen aktuellen Gesetzprüfungsantrag des BVAs ein. Das BVA beschäftigte sich dabei mit der Verfassungsmäßigkeit des § 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006. Insbesondere ging es auf die Auslegung der Wortfolgen "technischen oder" und weiters auf "oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten" ein.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 BVergG 2006; § 331 Abs 4 BVergG 2006; RL 2004/18/EG

