Zusammenfassung: Das BVA prüfte im Verfahren einige Verträge, die die Direktversorgung von Medizinprodukten regelten. Insbesondere ging es hier um die Antragslegitimation hinsichtlich der Feststellung, daß im konkreten Fall eine Antragstellerin keine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, und deren Anwendbarkeit bei einer Direktvergabe.
Rechtsgrundlagen: § 312 BVergG 2006; § 331 BVergG 2006; § 332 BVergG 2006; § 338 BVergG 2006; § 349 ASVG

