Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Präklusionswirkung von Ausschreibungsbestimmungen, die das Vergabekontrollverfahren beeinflußten. Insbesondere erörterte er Festlegungen wie "Oberschwelle", "Unterschwelle", die Bezeichnung des Auftraggebers, die Nennung der zuständigen Behörde oder des Auftragsorts. Weiters ging auf die Qualifikation des Begriffs Bauauftrag ein.

