Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich in diesem Fall mit der Nachweisbarkeit der technischen Leistungsfähigkeit, die nicht vom Unternehmen selbst, aber von anderen Unternehmen innerhalb des Konzernsverbunds erbracht werden könnte. Auch die Frage der Anrechnung von etwaigen Referenzen standen im Mittelpunkt des Verfahrens.

