Zusammenfassung: Der OGH ging in seiner Entscheidung auf die Frage der Anwendbarkeit der ÖNORM A 2050 als selbstbindende Norm auf das Vergabeverfahren ein und ob diese auch außerhalb der Vergabeverfahren angewendet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 4 BVergG 2006
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