Art 3 Abs 2, 8 und 9 RL 92/50/EWG
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen bei Vertragsanpassung eine Verpflichtung zur Neuausschreibung besteht. Im gegenständlichen Fall hatte ein Wechsel des Vertragspartners stattgefunden.

