Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine "nicht verbindliche Absichtserklärung" betreffend den Widerruf des Vergabeverfahrens aus rechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Handelt es sich um eine vorläufige Wissenserklärung, die später zurückgenommen werden kann?
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 44 BVergG 2006

