Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die "nderung des Leistungsgegenstandes einen zwingenden Widerrufsgrund darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 187 Abs 1 BVergG 2006; § 254 Abs 1 BVergG 2006
Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die "nderung des Leistungsgegenstandes einen zwingenden Widerrufsgrund darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 187 Abs 1 BVergG 2006; § 254 Abs 1 BVergG 2006
