Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Verursachung einer ermittlungstechnischen Verzögerung durch den Auftraggeber zu einem Fortbestand der einstweiligen Verfügung führt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006; § 329 Abs 3 Satz 3 BVergG 2006

