Art 30 Abs 4 RL93/37/EWG ; Art 55 RL 2004/18/EG
Prinzipiell ist der öffentliche Auftraggeber dazu aufgefordert, vor der Festlegung der Bedingungen der Vergabebekanntmachung ein mögliches grenzüberschreitendes Interesse an dem Auftrag zu ermitteln, dessen Wert unter dem Schwellenwert der Gemeinschaftsvorschriften liegt; die Prüfung unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle.

