Zusammenfassung: Das BVA hat es in dieser Sache mit einem Fall zu tun, in welchem die Antragstellerin in der erteilten Aufklärung von verschiedenen Positionen, angab, dass die Kalkulationen auf einem Erfahrungswert beruhten.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 2 BVergG 2006

