Zusammenfassung: In dieser Entscheidung setzte sich das BVA mit der grundlegenden Frage auseinander, von welchem Verschuldensbegriff bei der Prüfung, ob ein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG vorliegt, auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 2 AVG 1991

