Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob die Aussetzung der Angebotsfrist eine geeignete Maßnahme ist, das Vergabeverfahren in einem Stand zu halten, der geeignet ist, das Nachprüfungsverfahren sicherzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006

