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Judikatur - Ein Begehren ist erst mit tatsächlichem Einlangen bei der Behörde anhängig

VergaberechtJudikaturRPA (Index) 2008/19RPA (Index) 2008, 117 - 118 Heft 2 v. 1.7.2008

Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt ein Begehren anhängig ist und wann der Entscheidungsfristenlauf beginnt.

Rechtsgrundlagen: § 345 Abs 13 Z 2 BVergG 2006; § 13 Abs 5 AVG 1991

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