Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob das Nichtausfüllen von Formblättern einen unbehebbaren Mangel darstellt.
Rechtsgrundlagen: 4.5.8 ÖNORM A 2050
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Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob das Nichtausfüllen von Formblättern einen unbehebbaren Mangel darstellt.
Rechtsgrundlagen: 4.5.8 ÖNORM A 2050
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