Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob das Nicht-Ausscheiden eines Angebotes eine Willenserklärung, und demnach eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: § 322 Abs 1 Z 1 BVergG 2006
Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob das Nicht-Ausscheiden eines Angebotes eine Willenserklärung, und demnach eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: § 322 Abs 1 Z 1 BVergG 2006
