Zusammenfassung: Das BVA hatte im gegenständlichen Fall zu entscheiden, wem die zeitliche Verzögerung des Vergabeverfahrens anzulasten war.
Rechtsgrundlagen: § 329 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA hatte im gegenständlichen Fall zu entscheiden, wem die zeitliche Verzögerung des Vergabeverfahrens anzulasten war.
Rechtsgrundlagen: § 329 BVergG 2006
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