Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob eine Untersagung des Führens von Verhandlungen mit Teilnehmern des Wettbewerbs das gelindeste Mittel iSd § 329 Abs 2 BVergG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob eine Untersagung des Führens von Verhandlungen mit Teilnehmern des Wettbewerbs das gelindeste Mittel iSd § 329 Abs 2 BVergG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006
Schlagwörter:
