Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob einer Antragstellerin, die zwar nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, jedoch auszuscheiden gewesen wäre, Antragslegitimation zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG
Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob einer Antragstellerin, die zwar nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, jedoch auszuscheiden gewesen wäre, Antragslegitimation zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG
