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BVA: Die fehlende Unterfertigung des Angebotsschreibens ist bei Vorliegen eines verbindlichen Angebotes ein behebbarer Mangel

VergaberechtAnm von Kristina HoferRPA (Index) 2007, 232 - 235 Heft 5 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Die Unterzeichnung des Angebots an der nicht dafür vorgesehenen Stelle ist als behebbarer Mangel zu qualifizieren. Bei Angebotsänderungen ist dann keine Datumsangabe erforderlich, wenn die Änderung zweifelsfrei in der Angebotsfrist veranlasst wurde.

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