Zusammenfassung: Das BVA betont das Gebot der unverzüglichen Geltendmachung von Vergaberechtswidrigkeiten; das ungenützte Verstreichenlassen der Frist zur Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens bewirke daher den Verlust des Rechtsschutzes. Die Bezugnahme auf Vergaberechtsverletzungen in vorangehenden Entscheidungen im Zuge der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs ist nur bei fehlender gesonderter Anfechtbarkeit der vorangehenden Entscheidung möglich.

