Zusammenfassung: Falschauskünfte der bietenden Unternehmer bezüglich ihrer Referenzen rechtfertigen deren Ausschließung vom Vergabeverfahren. Die Vergleichbarkeit der Alternativangebote mit der ausgeschriebenen Leistung muss auf Grundlage der Ausschreibungskonditionen noch vor der Angebotsbewertung überprüft werden können; das Fehlen von festgelegten Mindestanforderungen schließt die Zulässigkeit von Alternativangeboten aus.

