Zusammenfassung: Der UVS legt dar, dass die inhaltlichen Essentialia der Zuschlagsentscheidung einzelfallbezogen festzustellen sind. Weiters nimmt er zur Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung bei der Angabe von Mindestanforderungen unter gleichzeitiger Präsentation mehrerer Leitprodukte Stellung und erläutert, dass das Vorliegen eines unbehebbaren Mangels zu bejahen sei, wenn die nachträgliche Mängelbehebung eine Wertveränderung der angebotenen Leistung und einen Bietersturz bewirken würde.

