Zusammenfassung: Die unzureichende Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs stellt einen sachlichen Widerrufsgrund dar.
Rechtsgrundlagen: § 142 BVergG 2002; § 143 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die unzureichende Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs stellt einen sachlichen Widerrufsgrund dar.
Rechtsgrundlagen: § 142 BVergG 2002; § 143 BVergG 2002
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