Zusammenfassung: Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll können nur vor der Erlassung des über den Nachprüfungsantrag absprechenden Nachprüfungsbescheides geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 14 AVG 1991
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Zusammenfassung: Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll können nur vor der Erlassung des über den Nachprüfungsantrag absprechenden Nachprüfungsbescheides geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 14 AVG 1991
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