Zusammenfassung: Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist der objektive Erklärungswert zu bestimmen. Allenfalls abweichende Vorstellungen des Auftraggebers sind nicht von Bedeutung.
Rechtsgrundlagen: § 914 ABGB; § 915 ABGB
Zusammenfassung: Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist der objektive Erklärungswert zu bestimmen. Allenfalls abweichende Vorstellungen des Auftraggebers sind nicht von Bedeutung.
Rechtsgrundlagen: § 914 ABGB; § 915 ABGB
