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BVA: Objektiver Erklärungswert ist alleiniger Maßstab für Interpretation von Ausschreibungsbedingungen

VergaberechtAnm von Michael EtlingerRPA (Index) 2007, 229 - 231 Heft 5 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist der objektive Erklärungswert zu bestimmen. Allenfalls abweichende Vorstellungen des Auftraggebers sind nicht von Bedeutung.

Rechtsgrundlagen: § 914 ABGB; § 915 ABGB

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