§ 163 Abs 1 BVergG 2002; § 105 Abs 3 BVergG 2002
Der Bieter eines ausgeschiedenen oder objektiv auszuscheidenden Angebots ist in Ermangelung eines Schadens zur Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht legitimiert. Bei diskriminierenden oder nicht erfüllbaren Ausschreibungskonditionen ist aber auch ein auszuscheidender Bieter zur - fristgerechten - Anfechtung der Ausschreibungskonditionen berechtigt.

