Zusammenfassung: Ein im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenes Verbot der Zuschlagserteilung ist nicht vollstreckbar. Nur die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung bewirkt die Ablaufshemmung der Stillhaltefrist. Die Zuschlagserteilung während der laufenden oder gehemmten Stillhaltefrist hat absolute Nichtigkeit zur Folge.

