Zusammenfassung: Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen steht im konkreten Fall in keinem Kausalitätszusammenhang zur Verweigerung der Einsichtnahme in die Kostenschätzung des Auftraggebers. Eine Kostenersatzpflicht des Auftraggebers besteht demnach nicht.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 2 AVG 1991

