Zusammenfassung: Die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des behaupteten (Fehl-)Verhaltens des Unternehmers muss der Auftraggeber beweisen.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des behaupteten (Fehl-)Verhaltens des Unternehmers muss der Auftraggeber beweisen.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006
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