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Beweislast für das Vorliegen einer schweren Verfehlung liegt bei Auftraggeber

VergaberechtRPA (Index) 2007/34RPA (Index) 2007, 255 Heft 5 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des behaupteten (Fehl-)Verhaltens des Unternehmers muss der Auftraggeber beweisen.

Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 5 BVergG 2006

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