Zusammenfassung: Die Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrags rechtfertigt die Angebotsausscheidung. Ein ausgeschiedener Bieter ist zur Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

