Zusammenfassung: Die Anführung der Subunternehmerleistungen an der nicht vom Auftraggeber dafür vorgesehenen Stelle ist als behebbarer Mangel zu qualfizieren,da die Mängelbehebung keinen materiellen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbietern begründet.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

