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Nennung von Subunternehmerleistungen an anderer Stelle als vom Auftraggeber vorgeschrieben, stellt behebbaren Mangel dar

VergaberechtRPA (Index) 2007/38RPA (Index) 2007, 257 Heft 5 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Die Anführung der Subunternehmerleistungen an der nicht vom Auftraggeber dafür vorgesehenen Stelle ist als behebbarer Mangel zu qualfizieren,da die Mängelbehebung keinen materiellen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbietern begründet.

Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

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