Zusammenfassung: Auch ein ausgeschiedener Bieter, der zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung noch legitimiert ist, ist als verbliebener Bieter zu qualifizieren, der über die Zuschlagsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden muss. Eine Unterlassung dieser Mitteilung hat die absolute Nichtigkeit der Zuschlagserteilung zur Folge.

