Zusammenfassung: Nach Rechtsansicht des BVA widerspricht die Legung zweier Hauptangebote der gebotenen Erkennbarkeit des Bindungswillens des Bieters und dem Grundsatz eines freien und lauteren Wettbewerbs. Weiters betont das BVA, dass eine Bewertung von nicht als Mindestkriterien festgelegten Qualitätskriterien mit dem Billigstbieterprinzip nicht in Einklang zu bringen ist.

