Zusammenfassung: Das BVA qualifiziert den Verein zur Förderung von Werkschulheimen als öffentlichen Auftraggeber und erläutert, dass eine spekulative Preisgestaltung die zwingende Ausscheidung des Angebots wegen Nichtnachvollziehbarkeit des Gesamtpreises erfordert.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006; § 321 Abs 1 Z 5 BVergG 2006

