§ 163 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 3 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002
Die Vergabekontrollbehörde muss infolge des amtswegigen Aufgreifens von Ausscheidensgründen im Nachprüfungsverfahren den Wegfall des Antragsrechts vorhalten und dem Antragsteller eine Stellungnahmemöglichkeit einräumen.

