Zusammenfassung: Der Autor analysiert die Argumentationslinie des BVA, das darlegt, dass das BVA zwar zur Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen, nicht aber zum Abschluss unvollständiger Angebotsprüfungen legitimiert sei und nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers fungieren könne.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 12 BVergG 2006; § 122 BVergG 2006

