Zusammenfassung: Der Autor analysiert die Argumentationslinie des BVA, das darlegt, dass der Auftrag zur Legung eines last and best offers zwar zur Legung eines Letztangebots aufforder, gleichzeitig aber der Einforderung weiterer Angebote durch den Auftraggeber nicht entgegen stehe. Die Nichtvergleichbarkeit der Angebote im Verhandlungsverfahren könne daher die Notwendigkeit weiterer Verhandlungsrunden begründen.

