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UVS OÖ: Falsche (weil zu lange) Stillhaltefrist in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung führt nicht zur Verlängerung der gesetzlichen Anfechtungsfrist

VergaberechtAnm von Thomas SchweigerRPA (Index) 2007, 143 - 145 Heft 3 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Die Mitteilung einer zu langen Stillhaltefrist in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bewirkt keine Prolongierung der Frist zur Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 Z 2 oö VNPG; § 9 oö VNPG; § 132 Abs 1 BVergG 2006; § 100 Abs 2 BVergG 2002

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