Zusammenfassung: Das BVA ist zur Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen, nicht aber zum Abschluss unvollständiger Angebotsprüfungen legitimiert. Die unterlassene Überprüfung des Vorliegens von Dienstleistungsanzeigen begründet eine Unvollständigkeit der Angebotsprüfung, die die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung rechtfertigt. Erfolgt trotz Vorliegens eines Ausscheidensgrundes keine Angebotsausscheidung, kann der betreffende Bieter die Überprüfung der Zuschlagsentscheidung beantragen . Eine unvollständige Angebotsprüfung durch den Auftraggeber hat die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung zur Folge.

