Zusammenfassung: Das BVA ist zur Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen, nicht aber zum Abschluss unvollständiger Angebotsprüfungen legitimiert und kann nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers fungieren.
Rechtsgrundlagen: § 122 BVergG 2006; § 312 BVergG 2006

