Zusammenfassung: Der UVS Steiermark nimmt zur Frage der Kennzeichnungspflicht bezüglich wesentlicher Positionen in einer Ausschreibung und zur Beurteilung der Preisangemessenheit Stellung und behandelt die Frage, ob die Überschreitung der Gesamtkosten einen Widerruf des Auftraggebers rechtfertige.Dabei prüft er auch, ob die Nichtigerklärung eines Widerrufes in den Kompetenzbereich der UVS fällt und beschreibt die maßgebliche Eignungsprüfung von Subunternehmern.

