Zusammenfassung: Das BVA bejaht im konkreten Fall die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfung durch den Auftraggeber auf Grundlage ausschreibungsmäßig vorgelegter Referenzen.
Rechtsgrundlagen: § 123 BVergG 2006; § 128 BVergG 2006
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