Zusammenfassung: Die Unterzeichnung eines Antrags mit der Stampiglie und Unterschriftsparaphe der bei einer Kanzleigemeinschaft tätigen Anwälte entspricht dem Erfordernis nach einer hinreichenden Identifikation der Bevollmächtigten.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 2 BVergG 2006

