Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Bemessung der Antragsfrist für die Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags bezüglich der Anfechtung der Bewerbungsunterlagen in einem Verhandlungsverfahren mit vorangehender Bekanntmachung Stellung und betont, dass eine feiwillige Vergabebekanntmachung den Lauf der Anfechtungsfrist nicht beeinflussen kann. Weiters prüft das BVA die Anfechtbarkeit nicht prioritärer Dienstleistungen und weist auf die Präklusionsfolgen hin.

