Zusammenfassung: Das BVA bestimmt die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer Ausschreibung. Die Überprüfung der Motive eines Bieters für eine Ausschreibungsbeteiligung oder die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Preiskalkulation können keinen Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens bilden.

