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UVS OÖ: Widerruf wegen der Überschreitung der Schätzkosten

VergaberechtAnm von Hubert ReisnerRPA (Index) 2006, 304 - 306 Heft 6 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Sowohl die fehlende budgetäre Deckung wie auch die Angebotslegung zu einem überhöhten Preis rechtfertigen den Widerruf der Ausschreibung, wobei die Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung zu qualifizieren ist.

Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 1 BVergG 2006; § 345 Abs 3 Z 5 BVergG 2006; § 2 Z 16 BVergG 2006; § 13 Abs 1 Z 2 oö VNPG; § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

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