Zusammenfassung: Der Autor kommentiert eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, in der dieser die Verfassungskonformität des differenzierten vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Unter- und im Oberschwellenbereich bestätigte und darlegte, dass die ausschließliche Zulässigkeit primärrechtlicher Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehe.

