Zusammenfassung: Das Fehlen eines nachvollziehbaren Mengengerüsts bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung rechtfertigt den Widerruf der Ausschreibung. Die Widerrufsentscheidung ist als anfechtbare Auftraggeberentscheidung zu qualifizieren.
Zusammenfassung: Das Fehlen eines nachvollziehbaren Mengengerüsts bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung rechtfertigt den Widerruf der Ausschreibung. Die Widerrufsentscheidung ist als anfechtbare Auftraggeberentscheidung zu qualifizieren.
